Sport
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Sportlerehrung
Seit 1984 verleiht die Gemeinde Teningen in einer jährlichen Feierstunde das Sportehrenzeichen. Sinn und Zweck dieser Verleihung ist es, besondere sportliche Leistungen von Einzelsportlern und von Mannschaften entsprechend zu würdigen und zu honorieren.
Das Sportehrenzeichen wird unter folgenden Voraussetzungen verliehen:
in Bronze: Teilnehmende an Deutschen Meisterschaften, 2. und 3. Sieger bei Süddeutschen Meisterschaften, einmalige Südbadische und Badische Meisterschaften oder Meisterschaften rangmäßig vergleichbarer Wettkämpfe sowie Inhaber entsprechender Rekorde;
in Silber: für einmalige Süddeutsche, zweimalige Südbadische und Badische Meisterschaften oder Meisterschaften rangmäßig vergleichbarer Wettkämpfe, Inhaber entsprechender Rekorde sowie 2. und 3. Plätze bei Deutschen Meisterschaften;
in Gold: für außerordentliche sportliche Erfolge wie z.B: für einmalige Deutsche, zweimalige Süddeutsche Meisterschaften oder Meisterschaften rangmäßig vergleichbarer Wettkämpfe, Inhaber entsprechender Rekorde sowie Teilnehmende an Olympischen Spielen, Welt- oder Europameisterschaften.
Bei den Sportlerempfängen werden auch Sportler geehrt, die überörtliche Siege oder sonstige sportliche Erfolge verzeichnen konnten, die Bedingungen zur Verleihung eines Sportehrenzeichens jedoch nicht erfüllen.
Sportförderung
Die Gemeinde Teningen ist Sitz zahlreicher Vereine. Diese tragen wesentlich zum Gemeinwesen bei. Diesen wichtigen Beitrag erkennt die Gemeinde Teningen an. Um die Vereinsarbeit nach Kräften zu unterstützen, hat der Gemeinderat Teningen in seiner Sitzung vom 8. Juli 2014 die nachfolgend aufgeführten Richtlinien erlassen. Die sich daraus ergebenen Zuschüsse sind freiwillige Leistungen der Gemeinde und können jederzeit widerrufen werden. Die Sport treibenden und Kultur tragenden Vereine werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert, die ihren Sitz in Teningen haben, ihre sportliche und kulturelle Haupttätigkeit in Teningen ausüben, im Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig im Sinne der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen anerkannt sind.