SBW-Wegweiser
302 Eingliederungshilfe
Beschreibung
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht und dadurch in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben wesentlich eingeschränkt sind.
Die Eingliederungshilfe hat das Ziel
- eine drohende Behinderung zu verhüten,
- eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
- die Menschen mit Behinderung möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern
Die Leistungen der Eingliederungshilfe können sowohl Geld-als auch Sachleistungen oder persönliche Hilfen sein. Umfang oder Höhe der Leistungen richten sich nach den persönlichen (Art und Schwere der Behinderung) und wirtschaftlichen (teilweise einkommens- und vermögensabhängig) Verhältnissen der Menschen mit Behinderung.
Die Eingliederungshilfe ist nachrangig und wird nur gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Rehabilitationsträgern (Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, Rententräger, Unfallversicherung) bestehen.
Leistungen der Eingliederungshilfe:
- heilpädagogische Frühförderung von Kindern, die noch nicht eingeschult sind
- Integrationsmaßnahmen in Kindergärten und Schulen
- Hilfen für eine angemessene Schulbildung und Berufsausbildung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Werkstatt für Menschen mit Behinderung)
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Förder- und Betreuungsgruppen,Tagesstätten)
- Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (Wohnheimen für behinderte Menschen, ambulant betreutem Wohnen, betreutem Wohnen in Familien)
- Zuschüsse zu behindertengerechten Umbau von Wohnungen und Kraftfahrzeugen
- Hilfsmittelversorgung
Kontakt
Persönlicher Kontakt
Amtsleiterin Sozialamt
Fachbereichsleiterin Eingliederungshilfe
Fachbereichsleiterin Eingliederungshilfe